Allgemeine Geschäftsbedingungen (13/1)

I. Allgemein

Für alle unsere Angebote, Verträge und Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten zugleich für sämtliche künftige Beziehungen, auch wenn sie von uns nicht besonders bestätigt worden sind. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, ihnen wird schon jetzt widersprochen. Sämtliche Vertragsvereinbarungen, Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen sowie Zusicherungen von Eigenschaften des Kaufgegenstandes bedürfen der Schriftform.

Mündliche Vereinbarungen werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch diese werden Gegenstand, Lieferung, Preis und die Bedingungen der Lieferung und Zahlung endgültig bestimmt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Meppen.

II. Preise

Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Es gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise, wie sie listenmäßig oder anderweitig von uns festgelegt sind.

III. Zahlungsbedingungen/ Verzug/ Rücktritt

Zahlungen haben grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Käufer, Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Wechsel nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber herein, dass uns die Diskontierung bei der Landeszentralbank möglich ist. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrags gutgeschrieben. Diskont und Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig. Protesterhebung eines Wechsels ermächtigt uns, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Als Rechnungsdatum gilt das Datum der Lieferung oder der Versandbereitschaftsanzeige. Bei Überschreiten von Zahlungszielen behält sich der Verkäufer eine Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweils gültigen Diskontsatz vor.

Gegen unsere Zahlungsansprüche kann mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten ist ausgeschlossen. Abzüge, die nicht schriftlich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.

Ist dem Käufer Bezahlungen in Teilbeträgen oder durch Wechsel gestattet, so wird der jeweilige offen stehende Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug ist. Außerdem sind wir im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Rechts aus Eigentumsvorbehalt unter gleichzeitiger Aufrechthaltung des Kaufvertrages bleibt hiervon unberührt. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, kommt es insbesondere seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus unserem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen nicht nach, wird sein Vermögen gepfändet oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so sind wir berechtigt, unsere Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern und Änderungen der vereinbarten Zahlungsbedingungen insbesondere Vorauszahlungen oder Barzahlungen der alten und neu entstehenden Forderungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls unserem Verlangen nicht entsprochen wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entstehen nach Vertragsabschluss ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit und/oder –bereitschaft, so darf der Verkäufer sine Leistungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie Sicherheit erbracht ist.

Der Nachweis der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

IV. Lieferzeit

Wir sind um eine termingerechte Auslieferung des Kaufgegenstandes bemüht. Ein verbindlicher Liefertermin kann jedoch in keinem Fall zugesagt werden. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten, so kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Die vereinbarten Liefertermine gelten nur bei ungestörtem Betriebsablauf. Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns oder/ und unseren Lieferanten (wie z.B. Feuer, Streik, Aussperrung, verspätete Zulieferung, behördliche Maßnahmen usw.) entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und Leistung und geben uns außerdem das Recht, unsere Lieferung ohne Nachlieferungspflicht einzustellen. Bei Überschreitung der Abruffrist bei Nichtabnahme zum vereinbarten oder mangels Vereinbarung zum von uns bestimmten Liefertermin sind wir berechtigt, nach erfolglosen Ablauf einer Frist von zwei Wochen wahlweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder unsere Rechte auf Erfüllung geltend zu machen. Als Schadensersatz können wir den tatsächlichen entstandenen Schaden, mindestens aber 10% des Kaufpreises verlangen. Teillieferung ist zulässig. Die Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Teile oder Lieferung ist ohne Einfluss auf andere Lieferungen desselben oder anderer Aufträge.

V. Versand und Abnahme

Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung. Für Beschädigungen und Verlust während des Transports wird daher keine Haftung übernommen. Hat der Besteller keine besonderen Versandvorschriften erteilt, so versenden wir auf dem nach unserem Ermessen besten Wege. Der Übergang der Gefahr vgl. Abs.1) auf den Besteller erfolgt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt. Die Gefahr geht im Übrigen schon dann auf den Besteller über, wenn wir ihm die Versandbereitschaftserklärung mitgeteilt haben. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.

VI. Gewährleistung

Die Gewährleistung für alle verkauften Waren beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Anlieferung zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Ansonsten ist der Verkäufer von den Mängelhaften befreit. Der Lieferant hat das Recht der zweimaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht der Kaufpreisminderung oder kann vom Vertrag zurücktreten. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen den Lieferanten geltend gemacht werden. Für fremde, von uns nicht selbsthergestellte Liefergegenstände wird eine Gewähr nur insoweit übernommen, als deren Hersteller eine solche uns gegenüber übernommen hat. Diese Regelung gilt dabei auch für Fremderzeugnisse, die als außen hin nach als solche erkennbar sind oder die ganze oder teilweise mit unseren Firmenzeichen und unserem Namen geliefert werden. Der Abschluss der Gewährleistung gilt weiter ebenfalls,  wenn wir die uns gelieferten Teile in den Liefergegenstand eingebaut oder sonst für ihn verwandt haben. Wir können uns in jedem Fall von unserer Haftung durch Abtretung der uns insoweit gegen unseren Lieferanten zustehenden Ansprüche befreien. Die Gewährleistung findet keine Anwendung auf den normalen Verschleiß, dem die von uns gelieferten Teile unterworfen sind. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass

a) der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder

b) der Kaufgegenstand unsachgemäß eingebaut, behandelt oder überansprucht worden ist, oder

c) in den Kaufgegenstand Teile ein- oder angebaut oder benutzt worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Kaufgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder

d) dem Kaufgegenstand Konstruktionsmängel nachzuweisen sind die der Käufer zu vertreten hat. Die Beseitigung der Mängel erfolgt ausschließlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder angemessene Gutschrift nach Wahl des Verkäufers. Zwei Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Um uns an den vorstehenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen, muss der Besteller zuvor die vereinbarten Vertragspflichten, insbesondere die Zahlungspflichten erfüllt haben.

VII. Rückgabe der Ware

Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, behalten wir uns den Rücknahmepreis vor und berechnen 15% Rücknahmekosten. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche die wir gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Montage der Ware auf ein Fahrzeug, ein Fundament oder anderweitig nicht hinfällig. Ist der Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache geworden, so überträgt der Besteller zur Sicherheit der uns zustehenden Forderungen schon jetzt das Eigentum der neu entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass sie der Besteller für uns verwahren soll. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen und zwar auch dann, wenn das laufende Konto nur buchungsgemäß, sondern auch tatsächlich vorübergehend ausgeglichen war. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Eingriffen oder drohenden Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen und seinerseits alles Erforderliche zu unternehmen, um derartige Eingriffe zu beseitigen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Verkaufssache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Ist die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Geständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.

Kommt der Käufer von seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.

Ist der Besteller gewerbsmäßig Wiederverkäufer, so darf er den Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsrückstand befindet. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, seine Käufer über das Bestehen unseres Eigentumsvorbehaltes zu unterrichten. Die aus dem Wiederverkauf gegen seinen Käufer entstandenen Forderungen werden schon jetzt vom Wiederverkäufer im Voraus an uns zur Sicherung aller uns dem Wiederverkäufer gegenüber zustehenden Ansprüche abzutreten, ohne dass es darüber noch einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Der Wiederverkäufer ist solange er seinen Zahlungspflichten uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt diese Forderungen gegen seinen Käufer für unsere Rechnung einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, den Namen des Käufers zu verlangen, diesem von dem Übergang der Forderungen Mitteilung zu machen und Zahlungen an uns zu verlange.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

IX. Reparaturen

Bei Reparaturen, die nicht Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung sind, verpflichtet sich der Besteller, uns den uneingeschränkten Besitz an dem Reparaturgegenstandes einzuräumen und überträgt uns ausdrücklich den Besitz der Reparatursache. Falls an dieser fremde Eigentumsrechte bestehen, hat der Besteller dies uns anzuzeigen.

X. Freigabeklausel

Der Verkäufer verpflichtet sich, aus Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr al 20% übersteigen.